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Montag, 06 September 2010
 
 
Keine Zweitwohnsitzsteuer für Studis | Drucken |

AStA begrüßt Beschluss des OVG

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem Eilverfahren am 29. Januar diesen Jahres, dass Studierende, die im Haushalt der Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, für ihren Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können.

Ein Studierender, der in Mainz jährlich Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 340€ bezahlen sollte, klagte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz und bekam Recht.

Die Pressemitteilung des OVG zum Beschluss vom 29. Januar 2007:
„Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet seien und am Studienort eine Nebenwohnung nutzten, verstoße gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Der Studierende habe bereits keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne. Darüber hinaus sei die Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Studierende, die während des Semesters am Studienort eine Nebenwohnung unterhielten, im Übrigen aber den Wohnraum der Eltern als Teil der Unterhaltsleistung nutzten, stellten jedoch im allgemeinen keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis, so das Oberverwaltungsgericht."

Dieser Eilbeschluss des OVG hat eine "aufschiebende Wirkung" auf die Forderung der Stadt Mainz, das heißt er wird dann rechtskräftig, wenn er in einem so genannten Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Die Chancen hierfür sehen aber sehr gut aus.

Fest steht zurzeit, dass leider nur Studierende, die neu in die Stadt kommen, oder fristgerecht Widerspruch gegen die Zweitwohnsitzabgabe eingereicht haben, von der Steuer befreit werden.

 
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