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Freitag, 10 September 2010
 
 
Zweitwohnsitzabgabe in Mainz | Drucken |

Nein zur Zweitwohnsitzsteuer
 
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz verhandelt zur Zeit über eine Berufungsklage der Stadt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom Dezember 2007. Damals hatten die Verwaltungsrichter den Klagen von zwei Studenten stattgegeben, die sich gegen die Gebührenbescheide der Stadt gewehrt hatten. Die Verwaltungsrichter begründeten ihr Urteil folgendermaßen: Wenn die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließt, ist die Abgabe zulässig. Da dies bei Studierenden mit Hauptwohnsitz bei den Eltern nicht der Fall ist und sie im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung besitzen, kann keine Abgabe verlangt werden.
    
Da das Urteil im Hauptverfahren noch aussteht, gibt es für Studierende die Möglichkeit Widerspruch einzulegen und Zahlungen nicht zu leisten. Bei weiteren Fragen steht unser Anwalt Dienstags von 16.00 bis 18.00 Uhr kostenlos zur Verfügung.

 

Warum eigentlich?

Seit 1.6.2005 zahlen alle, die in Mainz einen zweiten Wohnsitz haben, eine Abgabe an die Stadt. Dies trifft vor allem Studierende. Der Stadtrat hat diese Maßnahme beschlossen, um Geld in den angespannten Stadthaushalt zu bekommen. Nach der so genannten „Schlüsselzuweisung“ vom Land an die Städte, erhält Mainz nämlich für jedeN eingetrageneN BürgerIn ein Kopfgeld von derzeit 420,00 €. Deswegen wurde beschlossen, die BürgerInnen dazu zu bewegen, in Mainz ihren Erstwohnsitz anzumelden. Wer dies nicht macht, zahlt Zweitwohnsitzsteuer. Auf diese Weise erhofft sich die Stadt Einnahmen in Höhe von ca. 2 Millionen Euro.
Begründet wird diese Aktion damit, dass die BürgerInnen, die hier ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben, auch in Mainz Gewerbesteuern zahlen und so ihren Beitrag zur Infrastruktur der Stadt (Kindergärten, ÖPNV usw.) leisten. Als Zweitwohnsitz Angemeldete liefern dagegen „keine direkte Gegenleistung“.
Von dieser Regelung gibt es nach Vollendung des 18. Lebensjahres keine Ausnahmen. Nicht nur, aber besonders für Studierende trifft das Kernargument nicht zu. Die Nebenjobs mit denen sich die meisten Studierenden das Studium finanzieren, sind nur in den seltensten Fällen versteuert. Zudem könnte man die Zweitwohnsitzsteuer mit einer Prämie für Ummeldungen zum Hauptwohnsitz koppeln, wie es in anderen deutschen Städten praktiziert wird.
Die Stadt erklärt nun, dass man die Zweitwohnsitzsteuer umgehen kann, indem man sich einfach ummeldet. Dabei wird aber vergessen, dass in vielen Fällen die Meldung bei den Eltern aus versicherungstechnischen Gründen notwendig ist. Das Gesetz trifft alle gleich und wird so vielen, besonders Studierenden, nicht gerecht. Hier müssen Sonderregelungen gefunden und das Gesetz ausgebessert werden. In der aktuellen Form ist es ungerecht.

Wie hoch sind die Steuern?

Die Berechnungsgrundlage ist die jährliche Nettokaltmiete. Von dieser sind dann 10% jährlich als Steuer fällig. Kostet die Wohnung also 200,00 € kalt, errechnet sich die Steuer:

200,00 x 12 = 2.400,00 €, also sind jährlich 240,00 € zu zahlen.

Bei WG Bewohnern ist der genutzte Wohnraum Berechnungsgrundlage. Also, das eigene Zimmer und der Anteil der gemeinschaftlich genutzten Fläche.

Was ist zu tun?

Im Falle eines Zahlungsbescheides von der Stadt gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Man kann die Zweitwohnsitzabgabe zahlen.
  2. Man kann sich ummelden. Die Ummeldung selbst ist kostenfrei und unkompliziert. Man muss nur persönlich im Bürgeramt vorsprechen und ein wenig Papierkram erledigen. Je nach Versicherung (z.B. Krankenversicherung, Hausratsversicherung) können aber Probleme bei der Ummeldung entstehen. Auf jeden Fall sollte man sich schlau machen. Wer ein Auto hat, muss auch vorsichtig sein: das Auto muss am Erstwohnsitz gemeldet sein, eine Ummeldung ist kostenpflichtig!
    Auf das Kindergeld hat der Meldestatus keine Auswirkung.
  3. Da man nach der Vollendung des 18. Lebensjahres keine Möglichkeit einer Freistellung hat, kann man Widerspruch einlegen. Zunächst bekommt man ein Schreiben von der Stadt, in dem man aufgefordert wird Angaben zu der Wohnung zu machen. Auf diesen Angaben basierend werden dann die Abgabenbescheide verschickt, die normalerweise eine Möglichkeit zum widersprechen beinhalten. Jedoch kann man sich bei diesem Widerspruch nicht auf den Beschluss des Lüneburger Verwaltungsgerichts berufen. Dieser besagt, dass man eine Zweitwohnsitzsteuer nur bezahlen muss, wenn man einen Erstwohnsitz im Sinne des Steuerrechts unterhält und die Erstwohnung eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und Bad ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kosten für diese Bleibe entstehen. Das Kinderzimmer bei den Eltern zählt dann nicht als Wohnung. Zudem enthält dieser Beschluss, dass ein Zweitwohnsitz Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Dies gilt allerdings nicht für Studierende, da sie einen Zweitwohnsitz als „durch örtliche Gegebenheiten bedingte unabwendbare Notwendigkeit haben“ (VG Lüneburg 5 B 34/04). 
    In Mainz hingegen gilt eine andere Abgabesatzung. Hier spricht man bereits bei einem umschlossenen Raum mit der Möglichkeit der Mitbenutzung von Küche und Bad von einer Wohnung. Somit ist auch das Kinderzimmer eine eigene Wohnung, auch wenn hierfür keine Kosten anfallen. Zudem sagt das Meldegesetz Rheinland-Pfalz, dass der Hauptwohnsitz an dem Ort sein soll, an dem der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zusammenläuft und man sich den überwiegenden Teil seiner Zeit aufhält.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren am 29. Januar 2007  beschlossen hat, dass Studierende, die im Haushalt der Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, für ihren Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, haben alle, die fristgerecht Widerspruch einlegen, gute Chance die Steuer nicht zuzahlen.

                
 


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